Wer Regenwasser im Garten versickern lässt, spart Gebühren. Doch Vorsicht: Die Regenwasser Versickerung Vorschrift ist komplex. Wir klären auf.

Die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser gewinnt immer mehr an Bedeutung. Um die Kanalisation zu entlasten und den natürlichen Wasserkreislauf zu stärken, setzen viele Hausbesitzer auf die Versickerung auf dem eigenen Grundstück. Doch Vorsicht: Hierbei gilt es, jede Regenwasser Versickerung Vorschrift genau zu beachten, um rechtliche Konsequenzen und Bauschäden zu vermeiden.

Rechtliche Grundlagen der Versickerung

In Deutschland ist der Umgang mit Regenwasser im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geregelt. Grundsätzlich besagt § 55 WHG, dass Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt in ein Gewässer eingeleitet werden soll, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die konkrete Regenwasser Versickerung Vorschrift wird jedoch oft auf Landesebene (Landeswassergesetze) und durch kommunale Satzungen präzisiert.

Genehmigungspflicht oder Erlaubnisfreiheit?

Nicht jede Versickerungsanlage darf einfach so gebaut werden. Es hängt stark von der Art der Versickerung und den lokalen Gegebenheiten ab:

  • Erlaubnisfreie Versickerung: In vielen Bundesländern ist die flächenhafte Versickerung über die belebte Bodenzone (z. B. Muldenversickerung) außerhalb von Wasserschutzgebieten erlaubnisfrei, solange das Wasser als "unbelastet" gilt (z. B. von Dachflächen in Wohngebieten).
  • Genehmigungspflichtige Versickerung: Für unterirdische Anlagen wie Rigolen oder Sickerschächte ist fast immer eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde einzuholen. Hier greift die Regenwasser Versickerung Vorschrift besonders streng, um das Grundwasser vor Verschmutzung zu schützen.

Technische Anforderungen und Normen

Neben den Gesetzen sind technische Regelwerke entscheidend. Das wichtigste Arbeitsblatt ist die DWA-A 138 ("Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser").

Wichtige Parameter für die Planung

Damit eine Anlage genehmigungsfähig ist und funktioniert, müssen folgende Faktoren geprüft werden:

  1. Versickerungsfähigkeit des Bodens (kf-Wert): Der Boden muss durchlässig genug sein, um Wasser aufzunehmen, aber auch dicht genug, um es zu filtern. Ein kf-Wert zwischen $1 \cdot 10^{-3}$ und $1 \cdot 10^{-6}$ m/s ist ideal.
  2. Abstand zum Grundwasser: Die Regenwasser Versickerung Vorschrift verlangt meist einen Mindestabstand von 1 Meter zwischen der Sohle der Sickeranlage und dem höchsten Grundwasserstand (MHGW).
  3. Abstand zu Gebäuden: Um Feuchtigkeitsschäden am Haus zu vermeiden, sollte ein Sicherheitsabstand (oft das 1,5-fache der Gebäudetiefe, mind. jedoch 6 Meter bei unterkellerten Gebäuden) eingehalten werden.

Arten der Regenwasserversickerung

Die Wahl des Systems hängt vom Platzangebot und der Bodenschaffenheit ab:

  • Muldenversickerung: Die einfachste und natürlichste Form. Eine begrünte Vertiefung speichert das Wasser kurzzeitig.
  • Rohr- und Rigolenversickerung: Unterirdische Speicher (Kies oder Kunststoffkörper), die das Wasser aufnehmen und langsam abgeben. Dies ist oft genehmigungspflichtig gemäß der lokalen Regenwasser Versickerung Vorschrift.
  • Schachtversickerung: Punktuelle Einleitung in tiefere Schichten. Heute oft kritisch gesehen und streng reguliert, da die Reinigungswirkung des Oberbodens fehlt.

Wichtig: Regenwasser von Verkehrsflächen oder Kupferdächern gilt oft als belastet und darf nicht ohne Vorbehandlung versickert werden.

Finanzielle Vorteile

Wer die Regenwasser Versickerung Vorschrift einhält und eine Anlage baut, profitiert oft doppelt. Zum einen tut man der Umwelt Gutes, zum anderen befreien viele Kommunen diese Flächen von der Niederschlagswassergebühr (versiegelte Flächengebühr). Eine Amortisation der Baukosten ist oft nach wenigen Jahren erreicht.

Fazit zur Versickerung

Die Beachtung der Regenwasser Versickerung Vorschrift schützt vor Bußgeldern und entlastet die Kanalisation. Planen Sie sorgfältig! Übrigens bieten wir auch professionelle Rasenpflege Sankt Michael ob Bleiburg an.

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