Die Baumschutz Verordnung Wien regelt Fällungen und Pflegemaßnahmen streng. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Bestimmungen, damit Ihr Gartenprojekt rechtssicher und reibungslos gelingt.
Grundlagen der Baumschutz Verordnung Wien
Der urbane Baumbestand leistet einen unverzichtbaren Beitrag zum Mikroklima und zur Lebensqualität in der Großstadt. Aus diesem Grund definiert die Baumschutz Verordnung Wien (rechtlich verankert im Wiener Baumschutzgesetz) klare Rahmenbedingungen für den Erhalt von Gehölzen auf öffentlichem wie privatem Grund. Wer Fällungen, Rodungen oder gravierende Eingriffe in das Wurzelwerk plant, muss sich vorab präzise über die gesetzlichen Verpflichtungen informieren. Ein unbedachtes Vorgehen schadet nicht nur der Umwelt, sondern führt auch zu empfindlichen Geldstrafen.
Welche Bäume fallen unter den rechtlichen Schutz?
Grundsätzlich gilt in der Bundeshauptstadt: Geschützt sind alle Laubbäume und Nadelgehölze ab einem bestimmten Stammumfang. Gemessen wird dieser in einer Höhe von genau einem Meter über dem Erdboden. Beträgt der Stammumfang 40 Zentimeter oder mehr, greift die Wiener Baumschutzverordnung ausnahmslos. Dies gilt für Privatgärten, Gewerbeflächen sowie öffentliche Areale gleichermaßen.
- Geschützte Gehölze: Nahezu alle Laub- und Nadelbäume mit mindestens 40 cm Umfang.
- Obstbäume: Klassische Obstgehölze, die für den Erwerbsanbau oder gewöhnlichen Gartenertrag genutzt werden, sind teilweise ausgenommen, sofern sie nicht besonderen Schutzstatus genießen.
- Kleingartenanlagen: Hier gelten unter Umständen ergänzende Regelungen der jeweiligen Gartenordnung.
Bewilligungsverfahren für Baumentfernungen
Möchte ein Eigentümer einen geschützten Baum fällen, ist zuvor ein formeller Antrag bei der zuständigen Magistratsabteilung (MA 42 – Wiener Stadtgärten) einzubringen. Die Behörde prüft detailliert, ob triftige Gründe vorliegen. Zu den anerkannten Gründen zählen akute Gefahren im Verzug durch morsches Holz, gravierende Schädigungen der Bausubstanz oder die Verwirklichung eines genehmigten Bauvorhabens, wenn keine zumutbare bauliche Alternative existiert.
"Wer ohne behördliche Genehmigung geschützte Bäume fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit mehreren tausend Euro Strafe geahndet werden kann."
Ersatzpflanzung und Ausgleichsabgabe
Wird die Fällung eines geschützten Baumes behördlich bewilligt, schreibt die zuständige Behörde in der Regel verbindliche Ersatzpflanzungen vor. Der Antragsteller verpflichtet sich damit, auf eigenem Grund eine bestimmte Anzahl junger, standortgerechter Bäume nachzupflanzen und fachgerecht anwachsen zu lassen. Ist eine Nachpflanzung aus Platzgründen auf dem Grundstück nachweislich unmöglich, muss stattdessen eine gesetzlich definierte Ausgleichsabgabe an die Stadt Wien entrichtet werden.
Schutzmaßnahmen bei Bauarbeiten und Pflege
Nicht nur das Fällen, sondern auch unsachgemäße Baumarbeiten können gegen die Richtlinien verstoßen. Bei Bauprojekten fordert die Baumschutz Verordnung Wien wirksame Schutzmaßnahmen für den Wurzelbereich und die Baumkrone. Wurzelkappungen dürfen keinesfalls eigenmächtig durchgeführt werden. Regelmäßige Schnittmaßnahmen zur Kronenpflege, Totholzentfernung oder Vitalitätserhaltung sind hingegen ohne gesonderte Genehmigung erlaubt, solange der natürliche Habitus des Baumes bewahrt bleibt. Ein fachgerechter Baumschnitt schützt die Vitalität nachhaltig und vermeidet rechtliche Konflikte von Beginn an.
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